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Im Einzelfall steuerliche Abzugsfähigkeit für Liposuktionen bei Lipödem möglich

23. Oktober 2020
lipoedem-fettverteilungsstoerung
Das sächsische Finanzgericht hat über den Abzug von Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastung entschieden. Die Kosten können nach dem Urteil vom 10. September 2020 als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Das sein im Einzelfall eine steuerliche Abzugsfähigkeit für Liposuktionen bei Lipödem möglich. Ein vorheriges Gutachen ist - abweichend von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung - nicht mehr erforderlich.

Die Klägerin litt seit vielen Jahren unter einem Lipödem des Stadiums I und ließ im Jahr 2017 auf ärztliche Empfehlung eine Liposuktion durchführen, die von ihrer Krankenkasse nicht bezahlt wurde. Auch das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der (fünfstelligen) Kosten als außergewöhnliche Belastung, weil die Liposuktion bei Lipödem eine "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode" sei und die Klägerin nicht - wie in solchen Methoden gesetzlich gefordert - vor der Operation ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung es Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung eingeholt habe. Damit folgt das Finanzamt der bisherigen Rechtsprechung.

Der 3. Senat des Sächsischen Finanzgerichtes gab hingegen der Klägerin recht, weil sich der Stand der Wissenschaft im Jahr 2017 gewandelt habe: Die Liposuktion bei Lipödem ist keine Schönheitsoperation, sondern diene der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und der Verminderung von Folgeerkrankungen. Die Liposuktion werde von nahezu allen mit dieser Krankheit befassten Wissenschaftlern als risikoarme Behandlungsmethode angesehen, von der die Patientinnen profitierten. Es handele sich nicht (mehr) um eine "wissenschaftlich nicht anderkannte Behandlungsmethode", so dass ein ärztliches Attest ausreiche. Die Richter begründeten dies mit den in der medizinischen Fachpresse veröffentlichten Beiträgen gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss im Verfahren zur Beurteilung der Liposuktion abgegebenen Stellungnahmen.

Auch wenn nach den Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschuss vom 20. Juli 2017 und 19. September 2019 eine Liposuktion bis zum Abschluss der beschlossenen Erprobungsstudie weiterhin in der Regel keine Kassenleistung sein dürfte, können die Kosten aufgrund der Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichtes leichter steuerlich anerkannt werden. Es handelt sich aber um eine Einzelfallentscheidung, die von den Finanzämtern nicht auf gleichgelagerte Fälle angewendet werden muss.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle:
Sächsisches Finanzgericht, 3-K-1498/18
Pressemitteilung vom 21.10.2020

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